Pünktlich zum Start des Schuljahres in Niedersachsen hat der EuGH festgestellt, dass für die Wiedergabe eines Fotos im Internet der Zustimmung des Urhebers bedarf, auch wenn das Foto auf anderen Webseiten frei zugänglich ist.
Was war geschehen? Eine Schülerin in NRW nutzte in einem Referat ein Foto, welches sie aus dem Internet herunter geladen hatte. Das Foto der Stadt Cordoba war auf einer Reisewebseite frei zugänglich. Dies ist soweit durchaus zulässig. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Arbeit hätte sie dabei lediglich angeben müssen, woher das Foto stammt und wer der Fotograf war. Eine solche Nutzung von Bildern ist durchaus üblich und auch unstreitig zulässig.
Jedoch ist die Schule einen Schritt weiter gegangen und hat das Referat, inklusive des Fotos auf der schuleigenen Webseite veröffentlicht. Dabei wurde es versäumt, die Rechte für die Veröffentlichung des Bildes einzuholen.
Daraufhin wurde das Land NRW vom Fotografen auf Schadensersatz verklagt, das zuständige Gericht legte dem EuGH den Fall zur Überprüfung im Hinblick auf die europäische Urheberrechtsrichtlinie vor. Dort wurden die Rechte des Fotografen dann bestätigt.
Daher sollte jeder, der Bilder in das Internet stellt, unabhängig davon, ob er einen kommerziellen Zweck damit verfolgt, sicherstellen, dass er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung besitzt. Allein aus der Tatsache, dass die Bilder frei zugänglich sind, leitet sich kein Recht ab, diese einfach so nutzen zu dürfen.