Mit der Frage, ob ein sogannter Crowdworker ein Arbeitnehmer ist oder nicht, hatte sich das Landesarbeitsgericht München (Aktenzeichen 8 Sa 146/19). zu befassen. Crowdworker ist ein Begriff, mit dem Man vor1 0-15 Jahren noch überhaupt nichts anfangen konnte. Was macht ein Crowdworker. Ein Crowdworker loggt sich auf Internettplattformen ein, auf denen Auftraggeber verschiedene Aufträge ausschreiben und bewirbt sich um diese. Teilweise zu einem bestimmten Festpreis, teilweise gibt es aber auch Preiskämpfe, bei denen sich der preisgünstigste durchsetzt. Dies differiert von Plattform zu Plattform. Diese Aufträge führt er dann zum vereinbarten Preis durch. Je nach persönlicher Lage des Crowdworker können diese Aufträge einen beachtlichen Anteil am Einkommen ausmachen.
Das Landesarbeitsgericht hatte sich mit dem Fall eines Crowdworkers zu befassen, dem der Zugang zu einer bestimmten Seite gesperrt wurde. Diese hat es abgelehnt, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Dieser klagte daraufhin (mit Unterstützung der IG Metall) dagegen und bezog die grundsätzliche Position, dass ein Crowdworker ein Arbeitnehmer der Plattform sei.
Dem widersprach das LAG München (zuvor schon das ArbG München vehement. Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies ist jedoch bei Crowdworkern eben nicht der Fall. Diese können nach freier Entscheidung Aufträge annehmen oder ablehnen, diese nach eigenen Gusto durchführen und sind vom Auftraggeber unabhängig. Dieser Auftraggeber ist zudem meist nicht die Plattform selbst, sondern verschiedene Unternehmen, die über die Plattform Aufträge ausschreiben.
Den Studenten der Ostfalia, die bei RA Schulz im Januar die Klausur im Arbeitsrecht schreiben, sei dieser Artikel im Spiegel: https://www.spiegel.de/karriere/muenchen-crowdworker-sind-keine-angestellten-urteilt-landesarbeitsgericht-a-1299609.html ans Herz gelegt.